11.07.2016
Betrieb ist uneingeschränkt sicher und genehmigungskonform
GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH (GNS) und Brennelementlager Gorleben GmbH (BLG) als Betreiber des Abfalllagers Gorleben (ALG) erheben beim Verwaltungsgericht Lüneburg fristwahrend Klage gegen die vom Niedersächsischen Umweltministerium verfügten betrieblichen Maßnahmen im ALG.
„Die Anordnung ist nicht gerechtfertigt, da die hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben sind: Die Zwischenlagerung aller Abfallgebinde im ALG erfolgt streng nach den gesetzlichen Vorgaben sowie im Rahmen der uneingeschränkt gültigen Genehmigung“, erklärt Dr. Hannes Wimmer, Vorsitzender der GNS-Geschäftsführung. „Die vom Ministerium nun verfügten Maßnahmen führen in keiner Weise zu einer tatsächlichen Verbesserung der Sicherheit der Zwischenlagerung, bedeuten jedoch eine unnötige zusätzliche Dosisbelastung für unser Betriebspersonal. Dies widerspricht dem Minimierungsgebot im Strahlenschutz, weswegen wir schon aufgrund der Fürsorgepflicht für unsere Mitarbeiter dagegen vorgehen müssen.“
Hintergrundinformation:
Das Niedersächsische Umweltministerium als Aufsichtsbehörde des ALG hat der GNS und der BLG als Betreiber des ALG in Gorleben eine Anordnung gemäß § 19 Abs. 3 AtG erteilt, umfangreiche Veränderungen des Lagerbetriebs im ALG durchzuführen. Der Betreiber kann gegen eine solche Anordnung innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen.
Im Abfalllager Gorleben (ALG) der GNS werden ausschließlich verpackte schwach- und mittelradioaktive Abfälle zwischengelagert, für deren Endlagerung das Endlager Konrad vorgesehen ist.